Fahrerlaubnis

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Ersterteilung

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein, in den die Fahrerlaubnisse eingetragen werden.
Detaillierte Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf seiner Internetseite.
Eine Fahrerlaubnis erhält, wer:

  • einen ordentlichen Wohnsitz im Inland nachweist,
  • das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
    • 24 Jahre für die Klassen A (direkter Zugang), D und DE
    • 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 und D1E sowie für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
    • 20 Jahre für die Klasse A bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren
    • 18 Jahre für die Klassen A2, B, BE, C1, und C1E
    • 16 Jahre für die Klassen A1, AM, L und T
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und den hierfür erforderlichen Nachweis erbringt,
  • die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt und nachweist,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

Verfahrensablauf:
Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen.
Die Aushändigung des Führerscheins erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.

Die Gebühr ist bei der Beantragung in Höhe von 10,00 € bar oder per EC-Kartenzahlung zu entrichten.

(Quelle: hessenfinder.de)

Neuerteilung/Wiedererteilung

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der ggf. festgesetzten gerichtlichen Sperrfrist nur auf Antrag wieder erteilt werden.

Die Neuerteilung ist nur zulässig, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder gegeben ist. Dies ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für den Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Die Gebühr ist bei der Beantragung in Höhe von 10,00 € bar oder per EC-Kartenzahlung zu entrichten.

(Quelle: hessenfinder.de)

Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wird für die Fahrer von Bussen oder Lastkraftwagen der Klassen C, CE, D, DE oder C1, C1E oder D1, D1E befristet erteilt und kann verlängert werden:

  • Die Fahrerlaubnis für die Klassen C, CE sowie für die Klassen D, D1, DE und D1E wird für jeweils 5 Jahre erteilt beziehungsweise verlängert.
  • Die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E erhalten Sie erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach jeweils für 5 Jahre. Beantragen Sie diese nach Vollendung des 45. Lebensjahres, erhalten Sie die Fahrerlaubnis befristet für jeweils 5 Jahre.

Die Gebühr ist bei der Beantragung in Höhe von 10,00 € bar oder per EC-Kartenzahlung zu entrichten.

(Quelle: hessenfinder.de)

Begleitetes Fahren mit 17

In Hessen können Jugendliche im Rahmen des Modellversuchs "Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17)" schon mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis für PKW (Klasse B, BE) erwerben. Ziel von BF 17 ist es, jungen Fahranfängern durch einen erfahrenen Begleiter vorausschauendes Fahren zu vermitteln und so die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung erhalten sie eine Prüfungsbescheinigung. Sie dürfen dann bis zum Erreichen des 18. Geburtstages nur in Begleitung einer hierfür ausdrücklich zugelassenen Person fahren.

Die Gebühr ist bei der Beantragung in Höhe von 10,00 € bar oder per EC-Kartenzahlung zu entrichten.

(Quelle: hessenfinder.de)

Namen ändern

Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Führerschein geändert werden muss, nachdem man einen neuen Nachnamen durch Heirat oder andere Gründe angenommen hat. Sollte im Personalausweis jedoch nicht ersichtlich sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder die Fahrerlaubnisinhaberin den Namen auf dem Führerschein einmal geführt hat, wird dringend zu einer Änderung geraten.

Voraussetzung:
Sie müssen Inhaber oder Inhaberin einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

Die Gebühr ist bei der Beantragung in Höhe von 10,00 € bar oder per EC-Kartenzahlung zu entrichten.

(Quelle: hessenfinder.de)

Internationaler Führerschein

Internationale Führerscheine werden für befristete Aufenthalte in einem Land, welches nicht zur EU gehört, benötigt. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen EU-Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.

Voraussetzungen:
Besitz eines gültigen EU-Kartenführerscheins oder einer gültigen EU-/EWR-Fahrerlaubnis

Die Beantragung ist nur über die Führerscheinstelle des Landkreises Kassel Tel. 0561/1003-1700 nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

(Quelle: hessenfinder.de)

Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)

Seit dem 01.01.1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins geregelt mit völlig neuen Klassen-Einteilungen und höheren Mindestanforderungen für die Prüfung.

Inhabern alter Führerscheine wird empfohlen, den alten "Lappen" in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Sofern nicht Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t oder mehr oder Kraftomnibusse geführt werden, bleibt der alte Führerschein längstens bis 19.01.2033 gültig. Soweit eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder ein Internationaler Führerschein benötigt werden, ist der Umtausch zwingend erforderlich.

Die Gebühr ist bei der Beantragung in Höhe von 10,00 € bar oder per EC-Kartenzahlung zu entrichten.

(Quelle: hessenfinder.de)

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