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Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die allgemeinen Kommunalwahlen
am 15. März 2026
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende
Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Reinhardshagen
auf.
1. Wahlvorschlagsrecht:
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 KWG).
2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge:
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO). Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 S. 1 KWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO). Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 S. 2 und 3 KWG).
Neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind auch die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen das aktive Wahlrecht besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde, d. h. im Bereich der Gemeinde Reinhardshagen, ihren Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 30, 32 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied, noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KWG).
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie jeweils Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO).
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften gemäß § 23 Abs. 2 KWO auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 7 zur KWO) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 KWO). Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).
3. Aufstellung der Wahlvorschläge:
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§12 Abs. 1 KWG).
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
4. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen:
Die Wahlvorschläge sind
spätestens am Montag, dem 05. Januar 2026, bis 18.00 Uhr,
bei dem Wahlleiter der Gemeinde Reinhardshagen, Amtsstraße 10, schriftlich im Original einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG).
Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke, mit Ausnahme der Anlage KW Nr. 7 zur KWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift), welche ausschließlich beim Gemeindewahlleiter angefordert werden kann, sind im Internet unter der Adresse wahlen.hessen.de unter der Rubrik „Kommunalwahlen/Allgemeine Kommunalwahlen/Vordrucke für Wahlvorschlagsträger“ verfügbar. Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung aber auch über mich in Papierform erhältlich.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Ich empfehle daher dringend, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist (05. Januar 2026, 18.00 Uhr) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO).
Mit den Wahlvorschlägen (Anlage KW Nr. 6 zur KWO) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
a) für jede vorgeschlagene Bewerberin und Bewerber eine schriftliche Erklärung nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen. Die Zustimmung ist gemäß § 11 Abs. 2 KWG unwiderruflich (Zustimmungserklärung nach Anlage KW Nr. 9 zur KWO),
b) für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberin und der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung nach Anlage KW Nr. 10 zur KWO),
c) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Anlage KW Nr. 11 zur KWO),
d) zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag gem. § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt: Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach dem Formblatt der Anlage 7 zur KWO (vgl. hierzu oben Ziffer 2.) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 2, 3 KWO).
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Nach der Zulassung (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).
5. Maßgebliche Einwohnerzahl:
Nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter diejenige Einwohnerzahl maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht worden ist. Die vom Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl beträgt zum Stichtag 31.12.2024 für den Bereich der
Gemeinde Reinhardshagen 4.291 Einwohner
Gemäß Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Reinhardshagen sind
19 Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter zu wählen (vgl. § 38 Abs. 2 HGO).
Reinhardshagen, 14.11.2025 gez. Bernd Günther
besonderer Wahlleiter
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Reinhardshagen hat für Einwohner wie Gäste einiges zu bieten: romantische Flusslandschaften aber auch märchenhafte Wälder, mit Burgen und Schlössern. Wir sind eine Gemeinde im Herzen Deutschlands, mit optimaler Infrastruktur, mit Kindergärten, Schule, Wesertalhalle, Jugendräumen, Freibad, Gartenhallenbad und vielem mehr.
Die Gemeinde Reinhardshagen gilt als das Eingangstor in den sagenumwobenen Reinhardswald mit der Sababurg. Der anerkannte Erholungsort mit rund 4.400 Einwohnern liegt direkt am Fuldaradweg R1 und am Weserberglandwanderweg sowie an der Weser mit Schiffsanlegern. Die alte Gierseilfähre verbindet seit Jahrhunderten die Fachwerkdörfer Veckerhagen und Hemeln mit ihren beliebten Biergärten auf beiden Seiten des Flusses.
Die Weserpromenade mit malerischen Fachwerkensemblen, das Habich'sche Jagdschloss, die Wehrkirche, aber auch das Industriedenkmal Eisenhütte lohnen einen Abstecher!










